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Zurück zur ÜbersichtAnwendung der 5-jährigen oder 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG
Die durch das Gesetz verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (n. F.) findet keine Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2021 abgeschlossen wurden – selbst wenn die ursprüngliche 5-jährige Frist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 1987/25 GE). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die durch den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 44/25 anhängig.
Im konkreten Fall war die Klägerin eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 Euro fest. Mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das beklagte Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid mit der Begründung, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist (wie im Streitfall) vor dem Stichtag 01.07.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG. Die oHG war dagegen der Ansicht, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Einschlägig sei bei der Klägerin die 5-jährige Nachbehaltensfrist, die bei Eintragung des Formwechsels im Jahr 2023 bereits abgelaufen war. Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folge, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sei, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits im Jahr 2018 vollendet war.
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